AGBs

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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der Firma intolight, Ritter/Schneider/Zichner GbR (nachfolgend intolight). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber von intolight Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als intolight ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn intolight in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von intolight maßgebend.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von intolight sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftraggeber innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
  2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht deren Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder sie als verbindlich bezeichnet sind. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Technologien, Geräten oder Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. intolight behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von intolight weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von intolight diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

III. Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für den in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von intolight aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Im Falle der bloßen Lieferung, insbesondere ohne Aufbau beim Auftraggeber, gelten die Preise zudem ab Lager zuzüglich Verpackung, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, sind Rechnungen ohne Abzug und umgehend – spätestens jedoch 14 Tage nach dem  Rechnungsdatum – zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei intolight. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  3. intolight ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen intolghts durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Gleiches gilt im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers. Vereinbarte Liefertermine verändern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzuges und der damit verbundenen Unterbrechung der Fortführung der Arbeiten.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von intolight aus dem jeweiligen Vertrag und aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich intolight das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat intolight unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die ihm gehörenden Gegenstände erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. der fälligen Vergütung, ist intolight berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung nicht, darf intolight diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

V. Erbringung von Leistungen bzw. Lieferungen

  1. Die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen erfolgt gemäß Vereinbarung. Von intolight in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  2. intoglight kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber intolight nicht nachkommt.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen zu verlangen. intolight wird solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen realisieren, die den jeweils vertraglich kalkulierten Konditionen entsprechen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich zugunsten von intolight, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders ausgeglichen werden können (etwa durch die vorrangige Realisierung einer anderen Teilleistung). Die vorzunehmenden Änderungen und die damit verbundenen Preisänderungen und Fristverlängerungen werden in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, oder in Textform (z.B. per E-Mail) festgehalten.
  4. intolight behält sich – vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung – vor, kleine Restarbeiten bis zur Eröffnung der Ausstellung oder Veranstaltung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme der Ausstellung oder der Verlauf der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  5. intolight haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die intolight nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse intolight die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist intolight zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
  6. intolight ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Gegenstände/Leistungen sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, intolight erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

VI. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von intolight, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet intolight auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Soweit keine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und intolight dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
  3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, erfolgt diese nach Fertigstellung und Übergabe der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt. Über die Abnahme soll ein Protokoll gefertigt werden. Dies schließt eine stillschweigende Abnahme nicht aus. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Lieferung/Leistung intolights nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme durch intolight abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
  4. Die von intolight gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn intolight nicht binnen 14 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge intolight nicht binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von intolight ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an intolight zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet intolight die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die vorstehenden Bestimmungen zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggebers gelten nicht, wenn es sich bei dem Vertrag mit intolight um einen Werkvertrag handelt.

VII. Gewährleistung, Haftung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  2. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist intolight nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Intolight kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
  3. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von intolight, kann der Auftraggeber unter den in Abschnitt IX bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von intolight den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt intolight, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann intolight die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

VIII. Schutzrechte

  1. intolight steht nach Maßgabe dieses Abschnitt VIII dafür ein, dass dem Liefergegenstand und seiner bestimmungsgemäßen Nutzung keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter entgegenstehen. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird intolight nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des Abschnitts IX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von intolight gelieferte Produkte anderer Hersteller wird intolight nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen intolight bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnitts VIII nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos Seite 4 von 7war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

IX. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet intolight bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet intolight – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet intolight

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  1. Die sich aus vorstehender Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit intolight einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die  Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des  Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der  Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn intolight die Pflichtverletzung zu  vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von intolight.
  4. Soweit intolight technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

X. Wartungsleistungen

  1. intolight übernimmt nicht automatisch die Wartung seiner gelieferten Installationen.
  2. Im Falle von längeren oder permanenten Installationen kann zwischen dem Auftraggeber und intolight ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

XI. Versicherung von vermieteten Gegenständen

  1. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche dem Auftraggeber zeitlich befristet überlassenen Gegenstände von ihm während der Mietzeit zu versichern.
  2. Der Auftraggeber übernimmt mit Übergabe die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm überlassenen Gegenstände und haftet für den Verlust der Mietgegenstände sowie für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum daran verursacht worden sind.

XII. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urhebergesetz . Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen intolight insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
  2. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von intolight weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung, auch von Teilen, ist unzulässig.
  3. intolight überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszeck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung/Unterlizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und intolight.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
  5. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
  6. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet.

XIII. Digitale Daten

  1. intolight ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
  2. Hat intolight dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von intolight geändert werden.
  3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

XIV. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde zwischen den Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen oder von intolight eine bestimmte Gestaltung garantiert. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. intolight behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an intolight übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber intolight von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Soweit die vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung der Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.